Satzung

Internationaler Freundschaftskreis Prien am Chiemsee e.V.
(entsprechend der am 24. 4. 2022 beschlossenen Satzungsänderung, eingetragen im
Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter der Nr. VR 40158)

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Internationaler Freundschaftskreis Prien am Chiemsee e.
V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Prien am Chiemsee, Landkreis Rosenheim, Oberbayern.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Internationale Freundschaftskreis e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung
a. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
b. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens.
(3) Die in Abs. 2 genannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
a. eigene Veranstaltungen mit internationalem und europäischem Inhalt und Unterstützung
entsprechender fremder Veranstaltungen z. B. in Form von Ausstellungen, Konzerten,
Vorträgen, Workshops usw.
b. Pflege internationaler freundschaftlicher Beziehungen zwischen Menschen und
Vereinigungen mit gegenseitigen grenzüberschreitenden Besuchen, z. B. Schüleraustausch
und Bürgerfahrten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft, Beginn und Ende
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a. bei natürlichen Personen durch den Tod und bei juristischen Personen durch ihr Erlöschen,
b. durch den Austritt,
Er ist dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich
mitzuteilen. Bei späterer Mitteilung des Austritts wird dieser erst zum Ende des folgenden
Kalenderjahres wirksam.
c. durch den Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise schädigt oder trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des
Ausschlusses Mitgliedsbeiträge mehrfach bei Fälligkeit nicht gezahlt hat. Dem Mitglied ist
Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses
Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 4. Die Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Höhe und Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Ehrenmitglieder zahlen keine Beträge.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes
Mitglied kann sich durch ein von ihm hierzu besonders bevollmächtigten Mitglied
vertreten lassen. Die Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und zu unterstützen,
soweit es in seinen Kräften steht.


§ 6. Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium
c) der Vorstand.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, besondere Aufgaben auf einzelne Mitglieder oder Ausschüsse
aus der Mitgliederschaft zu übertragen.
(3) Neben dem Vorstand werden ein oder zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der
Kassenführung des Kassiers bestellt.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Sie wird einmal jährlich durch ein Mitglied des Präsidiums schriftlich mit einer Frist von
zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher
Begründung verlangt.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
(b) Entgegennahme des Arbeits- und Kassenberichts des Vorstandes und die Entlastung des
Vorstandes,
(c) die Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
(e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder ein Vize-Präsident. Alle
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
Erschienenen gefasst. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln
der Erschienenen erforderlich. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8. Präsidium und Vorstand
(1) Das nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Präsidium besteht aus dem Präsidenten sowie
einem oder zwei Vize-Präsidenten. Jedes Präsidiumsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand besteht neben den Mitgliedern des Präsidiums aus einem Kassier, einem
Schriftführer und zwei bis vier weiteren Beisitzern. Mitglieder des Vorstands können nur
Mitglieder des Vereins sein;
(3) Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft zulässig. Ein
Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, leitet den Verein
organisatorisch und verwaltet das Vereinsvermögen.
(5) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Entstandene Aufwendungen
werden erstattet.
(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes und seiner Ausschüsse sind Protokolle aufzunehmen,
die von dem Sitzungsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
sind.


§ 9. Die Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mit zwei
Wochen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der
Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Prien a. Chiemsee zur Verwendung für
kommunale Jugendarbeit.


§ 10. Allgemeines
(1) Für alle in dieser Satzung nicht ausdrücklich geregelten Fälle gelten die einschlägigen
Bestimmungen des BGB.
(2) Personenbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich auf Personen jeglichen
Geschlechts.